In Anbetracht der Schwere und Eigenart der zu untersuchenden Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, erachtet es auch die Kammer als gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Dass sich der Sohn des Beschwerdeführers bereits in Haft befindet, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer – in Freiheit entlassen –