Unter Berücksichtigung seines Aussageverhaltens anlässlich der Hafteröffnung (vgl. dazu E. 5.4.5 und 5.4.6 hiervor) muss denn auch von einer gewissen Neigung des Beschwerdeführers dazu, den Umfang seines Tatbeitrags möglichst nicht offenzulegen, ausgegangen werden.