Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein dürfte, mit noch zu ermittelnden und zu befragenden Personen in Kontakt zu treten und Absprachen zu treffen. Auch dürfte er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung seines Aussageverhaltens anlässlich der Hafteröffnung (vgl. dazu E. 5.4.5 und 5.4.6 hiervor)