9 daran zu erinnern, dass mit Blick auf den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Haftanordnung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen waren. Mit dem Zwangsmassnahmengericht galt es, die polizeilichen Feststellungen und Beobachtungen sowie die bereits erhobenen Aussagen zu objektivieren. Mit der Staatsanwaltschaft mussten zudem die von E.________ nur rudimentär angegebenen Tatorte (vgl. Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 8 Z. 269-271;