6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass besondere Haftgründe vorliegen. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung in einem ersten Schritt mit Kollusionsgefahr. 6.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.