Ob sich der subjektive Tatbestand nachweisen lässt, wird mithin Gegenstand der weiteren Untersuchungen und – im Falle einer Anklageerhebung – vom Sachgericht zu beurteilen sein. Anhaltspunkte dafür, dass der subjektive Tatbestand von vornherein verneint werden müsste, liegen aktuell indes nicht vor. 5.6 Nach dem Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt als genügend erhärtet.