Selbst wenn der Beschwerdeführer die angeblich auf Deutsch geführten Gespräche nicht vollständig verstanden haben sollte (a.a.O., S. 10 Z. 336-337), liegt es unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände nahe, dass der Beschwerdeführer wusste, worum es bei den Gesprächen ging. Insgesamt sprechen auch diese Erkenntnisse für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten. 5.5.2 Soweit E.__