Auf Frage, bei welchen Abholungen sein Vater dabei gewesen sei, sagte er zwar aus, dass sein Vater nie mit ihm mitgekommen und nie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer) sei aber immer mit ihm mitgefahren (a.a.O., S. 10 Z. 327-329). Auch wenn der Beschwerdeführer nie ausgestiegen sein soll, ist mit der Staatsanwaltschaft derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn zu den Abholungen begleitet hat. Gleiches gilt für die von E.________ beschriebene Geldweitergabe an den bislang noch unbekannt gebliebenen «N.________» in Solothurn.