So gab er an, nicht zu wissen, wer diesen bezahle. Er wisse nicht, wie man mit hier gemieteten Fahrzeugen umgehe (a.a.O., S. 5 Z. 124-127). Dass er von der Betrugsform des falschen Polizisten, in deren Zusammenhang sein Sohn und er verhaftet wurden, noch nie etwas gehört haben will, erweckt ebenfalls den Eindruck einer Schutzbehauptung. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus bei diversen Fragen die Auskunft verweigerte (a.a.O., S. 4 Z. 101- 107 und 114-121; S. 5 Z. 135-144), ist zwar sein gutes Recht, entlastet ihn jedoch nicht.