sogenannt falschen Polizisten verwies. Dass die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers weder willkürlich noch aktenwidrig ist, zeigt sich zudem bereits daran, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen zum Ablauf des Vortages antwortete, dass er diesen nicht schildern könne. Er müsse einen Moment warten, er antworte nicht jetzt. Zeit um zu überlegen, was gestern gewesen sei, wollte er indes nicht (Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2023, S. 4 Z. 92-94). Auf die Frage nach dem Mietwagen antwortete er ähnlich ausweichend. So gab er an, nicht zu wissen, wer diesen bezahle.