Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er bemängelt, das Zwangsmassnahmengericht habe seine Aussagen aktenwidrig, willkürlich und ohne entsprechende Begründung als «auffällig ausweichend, teils unglaubwürdig» taxiert. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Gehörsverletzung erblicken will, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid beispielhaft anführte, welche Aussagen es als ausweichend und teilweise unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) erachtete und in diesem Zusammenhang auf konkrete Fragen zum Tagesablauf, zum Mietwagen oder zum Phänomen der