Zumindest geht aus dem Wahrnehmungsbericht 1 nichts Derartiges hervor (Wahrnehmungsbericht 1, S. 2). Für die Annahme einer Schutzbehauptung spricht mit der Staatsanwaltschaft denn auch, dass der Sohn des Beschwerdeführers aussagte, dass er am 12. Mai 2023 mit seinem Vater nach Bern gereist sei, da er für diesen eine Arbeitsstelle gesucht und der Vater ihn begleitet habe, damit dieser sehe, wie seine zukünftige Arbeit aussehe (Hafteröffnungseinvernahme von E.________ vom 13. Mai 2023, S. 5 Z. 132-135; vgl. auch Z. 147-150).