6 orts von H.________ (E. 5.4.2). Zudem ist zu erwähnen, dass entgegen der Verteidigung nicht als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Auto geschlafen hat. Unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (dazu sogleich E. 5.4.6) dürfte es sich dabei eher um eine Schutzbehauptung handeln. Zumindest geht aus dem Wahrnehmungsbericht 1 nichts Derartiges hervor (Wahrnehmungsbericht 1, S. 2).