Ein Verdacht, wonach der Beschwerdeführer mit ihr telefoniert haben soll, wurde weder seitens der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz geäussert. Vielmehr wurde im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass noch genauer zu untersuchen sein werde, worin genau die Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrugsversuch zum Nachteil von H.________ bestanden habe.