_ heranzogen (E. 5.3), welcher – wie erwähnt (E. 5.4.2) – unbestritten ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Wahrnehmungsbericht 2 von J.________ verfasst wurde. Dieser befand sich zum Zeitpunkt der Anhaltung von E.________ mit K.________ in der Wohnung von H.________ und hatte keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. 5.4.4 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorinstanz begründe ihren dringenden Tatverdacht (auch) mit den Aussagen von H.________.