Dass der Beschwerdeführer im Wahrnehmungsbericht 1 als «Betroffener» bezeichnet wird (a.a.O., S. 1), tut entgegen der Verteidigung nichts zur Sache. Relevant ist, dass der Bezug des Beschwerdeführers zum Vorfall im Wahrnehmungsbericht 1 dargelegt bzw. erörtert wird, aus welchem Grund es zu dessen Anhaltung kam. Ebenso wenig schadet es, wenn der Beschwerdeführer im Wahrnehmungsbericht 2 unerwähnt blieb. Zum einen wurde dieser primär zum Begründen des dringenden Tatverdachts gegenüber E.________ heranzogen (E. 5.3), welcher – wie erwähnt (E. 5.4.2) – unbestritten ist.