Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung seines Sohnes und zufolge dessen Spontanaussage bei der Coop-Tankstelle in einem roten Skoda mit Solothurner Kennzeichen angetroffen und angehalten wurde. Letzteres geht im Übrigen auch aus den Feststellungen der Polizei hervor (Wahrnehmungsbericht 1, S. 2). Schon allein aus diesem Grund ging die Vorinstanz zu Recht von einer verdachtsbegründenden Nähe des Beschwerdeführers zum inkriminierten Vorfall vom 12. Mai 2023 aus. 5.4.3 Dass der Beschwerdeführer im Wahrnehmungsbericht 1 als «Betroffener» bezeichnet wird (a.a.