Deliktsgut aus einem Betrug abholen wollte. Entsprechendes ergibt sich auch aus den beiden Wahrnehmungsberichten der Kantonspolizei sowie den tatnahen Aussagen von H.________ (Wahrnehmungsbericht 1, S. 2; Wahrnehmungsbericht 2, S. 2; vgl. auch Einvernahme von H.________ vom 12. Mai 2023, S. 3 Z. 66-76). Dass ihre Aussagen unglaubhaft wären, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung seines Sohnes und zufolge dessen Spontanaussage bei der Coop-Tankstelle in einem roten Skoda mit Solothurner Kennzeichen angetroffen und angehalten wurde.