5 Festnahme des Beschwerdeführers abgeleitet hat; eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass gestützt auf die eingereichten Haftakten ein dringender Tatverdacht gegenüber E.________ zu bejahen ist. Namentlich ist unbestritten geblieben, dass E.________ auf frischer Tat angehalten wurde, als er am 12. Mai 2023 an der F.________ (Adresse) bei H.________ Deliktsgut aus einem Betrug abholen wollte.