Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, reicht das Vorliegen von Indizien beim gegenwärtigen Verfahrensstand aus. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz den gegenüber dem Beschwerdeführer gehegten dringenden Tatverdacht aus demjenigen gegenüber seinem Sohn, den insoweit relevanten Beweismitteln (Wahrnehmungsberichte 1 und 2 sowie Schilderungen von H.________) und den Umständen der