am ihm vorgeworfenen Betrugsversuch vorliegen. 5.4.2 Entgegen dem Beschwerdeführer kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz hinreichend Unterlagen vorgelegt hat, gestützt auf welche in jenem frühen Verfahrenszeitpunkt der dringende Tatverdacht einer wie auch immer gearteten Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrugsversuch zum Nachteil von H.________ bejaht werden durfte. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, reicht das Vorliegen von Indizien beim gegenwärtigen Verfahrensstand aus.