5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer aus den Erwägungen der Vorinstanz schliessen will, dass dieser schon jeglicher Anfangsverdacht zum Bejahen des dringenden Tatverdachts genüge, verkennt er, dass die Vorinstanz gerade nicht nur einen blossen Anfangsverdacht bejaht hat, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt. Vielmehr geht aus ihren Erwägungen hervor, dass die Sach- und Beweislage mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten in Anbetracht des frühen Verfahrensstadiums (vgl. dazu auch E. 5.1 hiervor) – wenn auch nur knapp – genügend dokumentiert ist, so dass konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers