Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Was er dagegen vorbringt, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten: 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer aus den Erwägungen der Vorinstanz schliessen will, dass dieser schon jeglicher Anfangsverdacht zum Bejahen des dringenden Tatverdachts genüge, verkennt er, dass die Vorinstanz gerade nicht nur einen blossen Anfangsverdacht bejaht hat, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt.