Alsdann wird festgehalten, dass die in den Wahrnehmungsberichten von I.________, Kantonspolizei Bern, vom 12. Mai 2023 [nachfolgend: Wahrnehmungsbericht 1] und J.________, Kantonspolizei Bern, vom 12. Mai 2023 [nachfolgend: Wahrnehmungsbericht 2] wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen zusammen mit den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Schilderungen von H.________ in erster Linie den dringenden Tatverdacht des versuchten Betrugs gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers begründeten.