146 StGB gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf die mit dem Haftantrag eingereichten Unterlagen als gegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch wenn die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten nicht übermässig dokumentiert sei, beim gegenwärtigen Verfahrensstand für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers in einer noch genauer zu untersuchenden Form am inkriminierten Vorfall vom 12. Mai 2023 knapp genügend Unterlagen vorlägen. Alsdann wird festgehalten,