Man gehe davon aus, dass das Geld in Tat und Wahrheit via den Beschwerdeführer und dessen Sohn an Hintermänner hätte fliessen sollen, wobei die beiden am Deliktsgut beteiligt worden wären. Mithin habe sich der Beschwerdeführer in Absprache mit seinem Sohn sowie weiteren unbekannten Mittätern in der Absicht zum Domizil von H.________ begeben, dort das Bargeld an sich zu nehmen. Darüber hinaus bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor