Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). 5.2 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, sein Sohn sowie weitere, derzeit unbekannte Personen an einem Betrugsversuch (Betrugsform des falschen Polizisten) beteiligt gewesen sein sollen.