Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Der vorinstanzliche Entscheid genügt den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen, als es den dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bejaht hat (vgl. E. 5.3). Dass die vorinstanzliche Begründung nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist.