ven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 In prozessualer Hinsicht rügt die Verteidigung alsdann sinngemäss, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.