Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2023 abschliessende Bemerkungen einreicht, ist daran zu erinnern, dass Eingaben mittels gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, wird auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 und 1.3.4).