Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 23. Mai 2023 durch die Staatsanwaltschaft sistiert worden sei und der Beschwerdeführer nun privat durch Rechtsanwalt C.________ verteidigt werde.