1. Der Beschwerdeführer sei unter Aufhebung des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2023 und Abweisung des Antrags auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 13. Mai 2023 unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton zu tragen, und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge