Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Aus dem Umstand, dass sich die damalige Prüfung lediglich auf eine summarische Würdigung des Gutachtens beschränkte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich die Prüfung auf das Vorliegen offensichtlicher/schwerer Mängel. Solche können nicht ausgemacht werden. Es liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit keine besonderen Umstände vor, derentwegen das Gutachten (inkl. gutachterlichen Ergänzungen) aus den Akten zu entfernen wäre.