8 gestellten Antrag auf Entfernung des Gutachtens eine eingehende resp. abschliessende inhaltliche Prüfung des Gutachtens zu erfolgen hätte. Betreffend die Mängelrügen ist weiter daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer bereits im Rahmen der Beurteilung einer Haftbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zu erkennen vermochte, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar oder unvollständig wäre (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 468 vom 8. November 2021 E. 6.4.2). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.