6.2.2 Bekanntlich stellte der Beschwerdeführer bereits ein Gesuch um Neubegutachtung, in dessen Rahmen er die auch hier vorgebrachten inhaltlichen Mängel rügte (Antrag vom 10. Dezember 2021). Dieses wies die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände weder Zweifel an der Fachkunde und Neutralität des Gutachters noch an der Richtigkeit seiner Feststellungen zu begründen vermöchten. Mit Beschluss BK 22 55 vom 18. Februar 2022 trat die Beschwerdekammer auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels eines drohenden Rechtsnachteils nicht ein.