Im Vorfeld eines abschliessenden Erkenntnisses – bzw. wie hier im Rahmen eines Vorverfahrens – stehen dem Beschwerdeführer im Fall des Bestreitens des Gutachtens die Wege über ein Ausstandsverfahren, den Antrag auf Neubegutachtung oder ein Aktenentfernungsgesuch offen. 6.2.2 Bekanntlich stellte der Beschwerdeführer bereits ein Gesuch um Neubegutachtung, in dessen Rahmen er die auch hier vorgebrachten inhaltlichen Mängel rügte (Antrag vom 10. Dezember 2021).