Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Im Vorfeld eines abschliessenden Erkenntnisses – bzw. wie hier im Rahmen eines Vorverfahrens – stehen dem Beschwerdeführer im Fall des Bestreitens des Gutachtens die Wege über ein Ausstandsverfahren, den Antrag auf Neubegutachtung oder ein Aktenentfernungsgesuch offen.