Hierzu ist festzuhalten was folgt: 6.2.1 Anders als der Beschwerdeführer meint, hat auch im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Beurteilung über die Schlüssigkeit des Gutachtens zu erfolgen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).