Soweit der Beschwerdeführer ausführt, Gutachten und Ergänzung seien nicht neutral abgefasst worden, ist er daran zu erinnern, dass allfällige Ausstandsgründe innert kurzer Frist, d. h. innert Tagen nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer folgende Mängel am Gutachten: fehlende standardisierte IQ-Testung; fehlender Einbezug von Berichten der «Gefängnispsychologin»; unzureichende Nachvollziehbarkeit resp. falsche Beurteilung der Kriterien einer Persönlichkeitsstörung; fehlende körperliche Untersuchung (u.a. hinsichtlich Hirnschädigung/-krankheit);