7 6. 6.1 Eine Verletzung anderer strafprozessualer Vorschriften, welche gestützt auf Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen würde, ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, Gutachten und Ergänzung seien nicht neutral abgefasst worden, ist er daran zu erinnern, dass allfällige Ausstandsgründe innert kurzer Frist, d. h. innert Tagen nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen sind, was vorliegend nicht der Fall ist.