Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Nichteinhaltung der Transparenzvorschriften gemäss Art. 187 Abs. 1 StPO vorliegend lediglich eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt, welche die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage stellt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ohnehin ist zu erwarten, dass die Transparenz auch nachträglich noch hergestellt werden kann (vgl. Art. 189 Bst. a StPO; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 189 StPO).