barkeit des Gutachten führte, da die Gehörsverletzung nachträglich geheilt worden war; gleichermassen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 201 vom 17. August 2015 E. 5 [Leitentscheid]). Welche schützenswerten Interessen nicht ausreichend hätten wahrgenommen werden können, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. 5.4 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Nichteinhaltung der Transparenzvorschriften gemäss Art.