Dass der Beizug von D.________ im Gutachten nicht erwähnt worden ist, ist somit und mit Blick auf die hiervor unter E. 3.2 gemachten theoretischen Ausführungen als Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu werten (vgl. ferner BGE 144 IV 176 E. 4.7, wonach die unzureichende Darstellung der Aufgabenteilung zwischen Gutachter und mitunterzeichnendem Facharzt im Gutachten nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führte; zudem BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, wo selbst eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO [Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld eines Gutachtens] nicht zur Unverwert-