eine Delegation der Begutachtung stattgefunden hat, andererseits die Nichterwähnung der beigezogenen Hilfsperson sowie ihres Beitrags im Gutachten nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt. Dem Beschwerdeführer war, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2023 zutreffend festhält, aufgrund der Besuchsbewilligung und der durch D.________ offenbar getätigten Abklärungen bekannt, dass diese vom Gutachter beigezogen worden war, um ihn bei der Ausarbeitung des Gutachtens zu unterstützen.