Ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass ein Explorationsgespräch von einer Drittperson durchgeführt worden ist, oder es sich bei der genannten Anzahl der durchgeführten Gespräche unter Berücksichtigung der jeweils angegebenen Gesamtdauer von sechs Stunden um ein Versehen/einen Verschrieb handelt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Dieser Frage braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da einerseits unbestritten ist, dass der von der Staatsanwaltschaft ernannte Gutachter selber Explorationsgespräche durchgeführt hat und somit lediglich der Beizug einer Hilfsperson und nicht