Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen hielt der Gutachter fest, es hätten insgesamt vier Explorationsgespräche stattgefunden (gutachterliche Ergänzungen vom 1. November 2021 S. 3). Ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass ein Explorationsgespräch von einer Drittperson durchgeführt worden ist, oder es sich bei der genannten Anzahl der durchgeführten Gespräche unter Berücksichtigung der jeweils angegebenen Gesamtdauer von sechs Stunden um ein Versehen/einen Verschrieb handelt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.