187 Abs. 1 StPO verletzt. Anders als der Beschwerdeführer dafürhält, führt dies indes nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens (dazu nachfolgend E. 5.3). 5.3 Soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich, lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen, inwiefern D.________ in die Begutachtung einbezogen worden ist und wie oft sie den Beschwerdeführer im Regionalgefängnis besucht hat. Aktenkundig und unbestritten ist indes, dass der Gutachter den Beschwerdeführer selber am 14. Mai