auch zum Folgenden). Anders als bei der eigentlichen Delegation des Gutachtensauftrags an eine andere Fachperson, welche das vorgängige Einverständnis der Staatsanwaltschaft voraussetzt, bedarf der Beizug von Hilfspersonen keiner Ermächtigung der Staatsanwaltschaft. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten indes transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen.