5 5. Entgegen dem mit den Schlussbemerkungen eingebrachten Argument des Beschwerdeführers lässt sich dem Gutachten und den Akten in rechtsgenüglicher Weise entnehmen, dass die Begutachtung durch den von der Staatsanwaltschaft beauftragten med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommen worden ist. Er explorierte den Beschwerdeführer persönlich und liess die für die Begutachtung erforderlichen Akten via Staatsanwaltschaft ergänzen. D.________ ist demzufolge lediglich als beigezogene Hilfsperson zu qualifizieren.