Das Gutachten und die gutachterlichen Ergänzungen seien jedoch weder neutral noch fehlerfrei abgefasst worden, sie genügten der «wissenschaftlich verlangten Exaktheit» nicht und gingen stets von der «für den Exploranden schlechtesten Variante» aus. Das Gutachten beruhe auf nachweislich falschen Annahmen und auf einer Einschätzung, die wissenschaftlich nicht begründet werden könne. Es sei somit weder vollständig, schlüssig noch nachvollziehbar. Da es sich um gravierende Mängel und damit um besondere Umstände handle, sei das Gutachten (inkl. gutachterlichen Ergänzungen) aus den Akten zu entfernen.